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   LSG Berlin-Brandenburg, 01.02.2018 - L 3 U 92/15   

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https://dejure.org/2018,4500
LSG Berlin-Brandenburg, 01.02.2018 - L 3 U 92/15 (https://dejure.org/2018,4500)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.02.2018 - L 3 U 92/15 (https://dejure.org/2018,4500)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - L 3 U 92/15 (https://dejure.org/2018,4500)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 Abs 1 SGB 7, § 56 Abs 2 SGB 7, Anl 1 Nr 3101 BKV
    Gesetzliche Unfallversicherung - Feststellung einer berufskrankheitsbedingten MdE - anerkannte Infektionskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 - haftungsausfüllende Kausalität - weitere Berufskrankheitenfolge - Nachweis - Vollbeweis: Fortbestehen einer HCV-Infektion - ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 7 SGB 7, § 9 SGB 7, § 56 SGB 7, Anl 1 Nr 3101 BKV, § 128 SGG
    Berufskrankheit - Infektionskrankheiten - okkulte Hepatitis C - Verletztenrente - Vollbeweis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Kausalität und Beweismaßstab; Aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Nachweis einer okkulten Hepatitis C konnte nicht erbracht werden - keine rentenberechtigende Folge der anerkannten BK 3101 (Infek-tionskrankheiten) nachweisbar - keine wissenschaftliche Erkenntnis, dass vorliegend eine akute Hepatitis C gegeben ist - daher auch keine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1
    Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.02.2018 - L 3 U 92/15
    Es muss eine kausale Verknüpfung des Versicherungsfalls bzw. seiner Folgen mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht , Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.).

    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 15).

  • BSG, 22.06.2004 - B 2 U 14/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Bestimmung - Berufskrankheit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.02.2018 - L 3 U 92/15
    Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R -, zitiert nach juris Rn. 12).
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.02.2018 - L 3 U 92/15
    Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i.S.d. "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein, während für den ursächlichen Zusammenhang, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -, zitiert nach juris Rn. 15).
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